Satzung

Satzung des Berufsverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler Oberfranken e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1
Der Verein führt den Namen "Berufsverband Bildender Künstler/Innen Oberfranken e.V." und hat seinen Sitz in Bamberg. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Der BBK ist eine berufständische Vereinigung und vertritt unter Ausschluß parteipolitischer und konfessioneller Ziele die wirtschaftlichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit ohne sich dabei auf irgendeine künstlerische Richtung festzulegen. Er fördert das Ausstellungswesen und den beruflichen Zusammenhalt unter den Mitgliedern des Verbandes.

II. Mitgliedschaft

§3
Mitglied des Verbandes kann jeder Künstler werden, der eine oder mehrere bildende Künste ausübt und die in §4 aufgeführten Bedingungen erfüllt.

§4
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen

  1. In den BBK wird aufgenommen wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Bildende Kunst an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Institution nachweist.
  2. Aufgenommen wird, wer bereits Mitglied in einem Bezirks-oder Landesverband des BBK ist.
  3. Aufgenommen werden kann, wer eine professionelle Ausstellungs- oder Publikationstätigkeit oder eine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen kann.
  4. Über Punkt 3 entscheidet die Jury des BBK Oberfranken nach Vorlage geeigneter Originalwerke mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzende/n. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen. Nach einer Ablehnung kann ein Bewerber frühestens nach Ablauf eines Jahres einen erneuten Aufnahmeantrag stellen. Wenn auch dieser Antrag abgelehnt wird, kann ein dritter und letzter Antragfrühestens nach weiteren 12 Monaten nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids gestellt werden.


§5
Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Befreiungen kann der Vorstand in Einzelfällen einstimmig beschließen. Die Höhe des Jahresbeitrages kann nur die Jahreshauptversammlung festlegen. Mitglieder haben Veränderungen ihrer Kontaktdaten und Bankverbindungen der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, Antrags- und Stimmrecht. Anträge der Mitglieder müssen der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

§6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich zu erklären und wird erst zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Wiedereintritt ist jederzeit möglich.

§7
Der Ausschluß von Mitgliedern ist auf Antrag möglich, wenn das auszuschließende Mitglied die Interessendes Verbandes wesentlich beeinträchtigt, das Ansehen der Künstlerschaft gefährdet und gegen die Kollegialität vorsätzlich verstößt.Dem Mitglied, gegen das der Antrag auf Ausschließung gestellt ist, muss gegenüber der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung Gelegenheit zu einer Aussprache und Stellungnahme eingeräumt werden.Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwaiger noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Der Beschluß ergeht schriftlich mit Angabe der Gründe an das ausgeschlossene Mitglied. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögen und Unterlagen des Verbandes.

§8
Mitglieder, die mit Beitragszahlung trotz Mahnung über ein Jahr im Rückstand sind, können aus dem Verband ausgeschlossen werden. Die rückständigen Beitragsverpflichtungen bleiben auch bei einem Ausschluß bestehen.

§9
Über die Ehrenmitgliedschaft eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

III. Organe des Verbandes

§10
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vor-sitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Für bestimmte Bereiche kann ein weiteres Mitglied in den Vorstandgewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.Die Mitglieder des Vorstandes können finanzielle Aufwandsentschädigungen erhalten, wenn die geleistete Arbeit über das ehrenamtliche Maß hinaus geht.

§11
Der erweitere Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Juroren. Die Jury besteht aus 7 Juroren und 5 Ersatzjuroren. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

§12
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse berufen, ihnen können auch Nichtmitglieder angehören.

§13
Der BBK Oberfranken entsendet Delegierte in den übergeordneten Verband (Landesverband Bayern). Sie sind entsprechend dem vorgegebenen Schlüssel des Landesverbandes Bayern zu wählen.

§14
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Dabei kann wie in § 10 festgelegt jedes einzelne Vorstandsmitglied diese Vertretung übernehmen. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister.

§15
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, sowie die Gremien nach §10, §11 und §13 für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei wichtigen Gründen kann eine vorzeitige Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit von Vorstandsmitgliedern oder die Vakanz wichtiger Vorstandsposten.

IV. Die Mitgliederversammlung

§16

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jedes Mitglied ist schriftlich 21 Tage vorher einzuladen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • a) Die Genehmigung des Geschäftsberichtes und die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    • b) Die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung der Vorstandschaft.
    • c) Die Wahl des Vorstandes, der Delegierten und der Jury.
    • d) Die Behandlung von Mitgliederanträgen.
    • e) Die Behandlung von Mitgliederanträgen auf Satzungsänderung. Diese sind mit ¾ Stimmenmehrheit zu beschließen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von den Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen und zu den Unterlagen zu nehmen ist.
    • f) Die Mitgliederversammlung entsendet einen Vertreter des BBK in den Verein "Kunstraum JETZT e.V." um die Interessen der regionalen Künstler zu vertreten.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 14 Tage ab Antragstellung abzuhalten. Die Mitglieder sind hierzu schriftlich zu laden.
  3. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung

V. Auflösung des Verbandes

§17
Der Verband löst sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf, wenn wenigstens ¾ aller Mitglieder anwesend sind und hiervon ¾ die Auflösung beschließen. In diesem Falle fällt das Vermögen des Verbandes an die im Auflösungsbeschluß bestimmten natürlichen oder juristischen Personen.

  • Schützenstr. 4, 96047 Bamberg

  • Donnerstag 9-13 Uhr (außer feiertags)

  • bbk.oberfranken@gmx.de

  • 0951-208 24 88